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Anschrift noch nicht eingetragen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt eine ladungsfähige Anschrift – ein Postfach genügt nicht. Bis sie eingetragen ist, ist die Anbieterkennzeichnung unvollständig und damit abmahnfähig. Zum Entfernen dieses Hinweises die Adresse unten einsetzen und ADDRESS_PENDING auf false setzen.

Siehe auch: Datenschutzerklärung